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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) WEFA Fahrzeugbau GmbH

I. Ausschließliche Geltung unserer AGB

Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners, nachfolgend Kunde genannt, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.

II. Angebot, Angebotsunterlagen, Vertragsabschluss, Vorauszahlung

1. Unsere Angebote sind freibleibend.

2. Unterlagen zu dem Angebot, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und Gewicht behalten wir uns im handelsüblichen Rahmen vor. Alle Leistungsbeschreibungen und Kostenangaben schulden wir nurals Durchschnittswerte.

3. Hat der Kunde für die Herstellung oder Ver- bzw. Bearbeitung der Ware eine Spezifizierung vorgelegt, so hater uns von jeglichem Schaden oder sonstigen Ausgaben freizustellen, die wir bezahlen, sofern sich die vertragliche Ver- oder Bearbeitung der Ware auf Grund der Spezifizierung des Bestellers als Bruch eines Patents oder sonstigen Schutzrechts eines Dritten herausgestellt hat.

4. Wir behalten uns vor, die Warenbeschreibung im Hinblick auf die Spezifizierung insoweit abzuändern, als gesetzliche Erfordernisse zu berücksichtigen sind, soweit keine Verschlechterung der Bestellung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit auftritt.

5. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück oder löst er sich anderweitig vom Vertrag, so haben wir Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15% der vereinbarten Vergütung. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn von uns ein höherer oder vom Kunden ein geringerer Schaden nachgewiesen wird.

6. Der Kunde ermächtigt uns, Unteraufträge zu erteilen sowie Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen.

7. Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

III. Preise, Zahlungsbedingungen, Rücktritt, Aufrechnung

1. Unsere Preise gegenüber gewerblichen Kunden sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der
Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen. Für Verbraucher geben wir Endpreise an. Unsere Preise gelten ab unserem Geschäftssitz. Zölle, Abgaben, Verpackung, Versandkosten und Versicherungen sind gesondert zu zahlen. Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.

2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise zu ändern, wenn frühestens vier Monate nach Abschluss des Vertrages deutliche Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere bei außerhalb unserer Kontrolle stehender Preisentwicklungen, wie Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, Steueränderungen, bei Änderungen von Lohn- und Tarifverträgen, Transportkosten, bei Material- oder Herstellungskosten auch unserer Lieferanten, u.a. Diese werden wir auf Verlangen nachweisen.

3. Mit der Ablieferung oder der Abnahme des Auftragsgegenstandes und der Aushändigung der Rechnung ist der vereinbarte Preis sofort in bar zur Zahlung fällig. Abweichende Regelungen sind schriftlich zu vereinbaren.

4. Treten wir vom Vertrag zurück, sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware auf Kosten des Kunden abholen zu lassen. Der
Kunde erklärt sein Einverständnis dazu, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände betreten und befahren können, auf dem sich die Ware befindet. Alternativ zu unseren Rücktrittsrechten können wir vom Kunden angemessene Sicherheit verlangen, Erhalten wir diese nicht, können wir die weitere Lieferung an den Kunden aussetzen.

5. Mit der Ausübung dieser Rechte ist kein Verzicht auf weitere uns zustehende Rechte und Ansprüche, auch aus Schadenersatz, verbunden.

6. Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur aufrechnen, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder
von uns schriftlich anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

7. Wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Kunden von ihm nur in einem Umfange zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.

IV. Termine, Lieferung, Lieferverzug

1. Unsere Liefer- oder Fertigstellungstermine sind grundsätzlich nur annähernd und nur verbindlich, wenn sie schriftlich so bezeichnet wurden. Der Beginn der von uns angegebenen Fristen setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Ändert oder
erweitert sich der Auftragsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, dann werden wir dem Kunden einen neuen Fertigstellungstermin nennen.
2. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, falls ein Teil der Ware vorübergehend nicht lieferbar ist. Zusätzliche Versandkosten werden dann von uns getragen.
3. Halten wir bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Fahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so haben wir dem Kunde ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Kunde hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurück zu geben; weitergehender Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, außer
in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
4. Höhere Gewalt, sowie eintretende Betriebsstörungen durch Energiemangel, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Komponenten und sonstiger Materialien, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrung, die
uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Auftragsgegenstand fristgerecht zu liefern, verlängern die Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Können wir nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind beide zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

V. Fertigstellung, Abnahme

1. Wir erfüllen unsere Liefer- oder Leistungsverpflichtung dadurch, dass wir dem Kunden die Bereit- oder Fertigstellung der Ware an unserem Geschäftssitz anzeigen. Die Abnahme erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist. Wünscht der Kunde die Überführung der Ware, erfolgt dies auf seine Kosten und Gefahr. Wir werden die Lieferung auf Wunsch des Kunden und auf seine Kosten durch eine Transportversicherung abdecken.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen. Bei Abnahmeverzug gehen Kosten und Gefahren der Aufbewahrung zu Lasten des Kunden.

VI. Sachmängelhaftung, Verjährung

1. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens , des Körpers oder der Gesundheit sowie arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache bleiben sämtliche gesetzlichen Rechte des Kunden unberührt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen.
2. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, leisten wir zunächst Gewähr durch Nachbesserung. Wir tragen die dazu erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, da die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde
3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schadenersatzansprüche, wenn uns, unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft oder wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Liegt keine
vorsätzliche Vertragsverletzung vor, ist die Schadensersatzhaftung in diesen Fällen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Bei Verbrauchern gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen zum Schadensersatz.
4. Die Verjährungsfrist für Mangelansprüche beträgt 12 Monate. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Abnahme der neuen Ware; bei gebrauchten Waren und Reparaturleistungen beträgt die Verjährungsfrist für Verbraucher ein Jahr ab Abnahme der Ware.
5. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den§§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
6. Soweit unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

VIII. Eigentumsvorbehalt, Verwertung, Pflichten gegen Dritte

Wir behalten uns das Eigentum an der Ware oder ein - oder angebauten Teilen, Aggregaten und Zubehör bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware nach angemessener Fristsetzung zurück zu verlangen. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen. Solange wir (Mit-)Eigentum an der Ware oder an ein- oder angebauten Teilen, Aggregaten und Zubehör haben, gilt:
1. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware auf seine Kosten gegen ausreichend zum Zeitwert zu versichern. Sofern Pflegeoder Wartungsarbeiten erforderlich sind, muss er diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
2. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den Geschäftssitzwechsel hat uns der Kunde
unverzüglich schriftlich mitzuteilen; ebenso Beschädigungen oder die Vernichtung
der Ware. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
3. Der Kunde ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Der Kunde verpflichtet sich schon jetzt, die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns abzutreten. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der
Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
4. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so er werben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware (Rechnungsendbetrag, einschließlich USt.) zu
den anderen Gegenständen. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
5. Wir verpflichten uns, die Sicherheiten auf Verlangen des Kunden soweit freizugeben, als der realisierbare Wert
unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz Paderborn. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckprozesse.

Stand: 24.05.2024

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